Leistungsfähige Produktlösungen und innovative Strategien: Bei Heizkörperbefestigungssystemen belegt Wemefa nicht ohne Grund den führenden Platz in der Branche.
1. Ausschließliche Geltung, Abwehrklausel und Schriftform
1.1 Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich im kaufmännischen Geschäftsbereich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen gelten nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung, und zwar auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender Bedingungen die Lieferung vorbehaltlos ausführen.
1.2 Mit dem Zustandekommen des Vertrages erkennt der Besteller unsere Geschäftsbedingungen auch für gleichartige zukünftige Geschäfte an.
1.3 Für alle vertraglichen Vereinbarungen ist Schriftform erforderlich.
1.4 Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 310 Absatz 1 BGB.
2. Angebote – Nebenabreden – Vertragsinhalt – Angebotsunterlagen
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Die in unseren Katalogen oder sonstigen Unterlagen enthaltenen Angaben über Maße, Gewichte etc. sind weder zugesicherte noch vertraglich vereinbarte Eigenschaften der Ware. Der Vertrag kommt erst mit der Annahme der Bestellung zustande.
2.2 Nebenabreden jeglicher Art – auch mit Außendienstmitarbeitern – bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer Bestätigung.
2.3 An den dem Angebot oder Auftrag beigefügten Unterlagen (z.B. Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen) behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht/übertragen werden. Auf Verlangen sind sie unverzüglich zurückzugeben.
2.4 Fertigen wir Waren nach Vorgaben des Bestellers, sind wir zur Prüfung etwaiger Schutzrechtsverletzungen oder sonstiger Rechte Dritter nicht verpflichtet. Der Besteller übernimmt die Verpflichtung, uns von solchen etwaigen Ansprüchen freizuhalten, einschließlich von den Kosten der Abwehr derartiger Ansprüche.
3. Auflösungsklausel
Wir sind berechtigt, den Vertrag aufzulösen, falls bei unserem Vertragspartner das Insolvenzverfahren eingeleitet wurde.
4. Preise
4.1 Unsere Preise gelten für die Lieferung ab Werk ausschließlich Verpackung, Zoll und sonstigen Leistungen/Abgaben in der Währung Euro zzgl. MWSt in der jeweils geltenden Höhe am Tage der Rechnungstellung.
4.2 Skontoabzug bedarf schriftlicher Vereinbarung.
4.3 Der Kaufpreis ist netto innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zu zahlen. Bei Verzug werden 8 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz geschuldet. Höherer Verzugsschaden bleibt vorbehalten. Der Besteller hat das Recht, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
4.4 Bei von uns nicht zu vertretenden Kostenerhöhungen (z.B. Lohn- und Vormaterialskosten) und vereinbarter Auslieferung 6 Wochen nach Vertragsabschluss sind wir berechtigt, den Preis entsprechend den erhöhten Kosten anzupassen.
5. Versicherung – Versand – Gefahrübergang – Rücknahme von Verpackungen
5.1 Es gilt mit der Folge des Gefahrübergangs die Lieferung ab Werk als vereinbart. Bei Annahmeverzug des Bestellers oder bei nachhaltiger Verletzung sonstiger Mitwirkungspflichten geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung auf den Besteller über.
5.2 Auf Verlangen schließen wir auf Kosten des Bestellers eine Transportversicherung ab.
5.3 Soweit wir verpflichtet sind, Verpackungen zurückzunehmen, trägt der Besteller die dadurch entstehenden Kosten.
6. Leistungsfristen und Termine
6.1 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
6.2 Verzögert sich die Leistung durch Umstände, die außerhalb unseres Einflußbereiches liegen (z.B. höhere Gewalt, Streik, Aussperrung), verlängern sich die Leistungstermine um die Dauer der Behinderung.
6.3 Bei Leistungsverzug darf der Besteller vom Vertrag zurücktreten, wenn er uns schriftlich eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung gemäß § 323 Absatz 1 BGB gesetzt hat. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden der Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenen vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung in Fällen der groben Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden (Durchschnittsschaden ) begrenzt. Die Begrenzung der Haftung auf diesen Schaden gilt auch dann, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer vertraglichen Kardinalpflicht beruht. Eine weitere Haftung in sonstigen Fällen der Fahrlässigkeit ist auf den Durchschnittsschaden begrenzt.
6.4 Befindet sich der Besteller mit der Abnahmeverpflichtung in Verzug, dürfen wir nach Ablauf eines Monats seit Verzugseintritt Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages je Monat berechnen, vorbehaltlich weiterer Ansprüche und der Möglichkeit des Bestellers, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
7. Teilleistungen – Mehr- und Minderleistungen
7.1 Wir sind berechtigt, in zumutbarem Umfang Teillieferungen vorzunehmen und diese zu berechnen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
7.2 Mengenabweichungen bis zu 10% behalten wir uns vor.
7.3 Nehmen wir Ware frachtfrei zurück, können wir wahlweise Ersatz der Rücknahmekosten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von mind. 20% des Nettorechnungswertes verlangen. Der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens ist zulässig.
8. Gewährleistung ( Mängelhaftung )
8.1 Die Gewährleistung des Bestellers ist davon abhängig, dass dieser den nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten nachgekommen ist. Die Rügefrist beträgt längstens 8 Tage nach Wareneingang. Bei versteckten Mängeln beginnt sie mit der Feststellbarkeit des Mangels.
8.2 Bei Warenmängeln sind wir zur Nacherfüllung in Gestalt der Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt.
8.3 Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Besteller berechtigt, nach seiner Wahl Minderung oder Rücktritt, soweit nicht die Pflichtverletzung unerheblich ist, zu verlangen.
8.4 Wir haften nach den gesetzlichen Regelungen, sofern der Besteller Schadensersatz verlangt, der auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unseres Erfüllungsgehilfen, beruht. Liegt keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung vor, beschränkt sich die Verpflichtung zum Schadensersatz auch im Falle der fahrlässigen Verletzung einer vertraglichen Kardinalpflicht auf den vorhersehbaren, typischerweiser eintretenden Schaden. Dies gilt auch, wenn wir oder einer unserer leitenden Angestellten eine Kardinalpflicht leicht fahrlässig verletzt haben. Soweit dem Besteller nach Ziffer 8.3 statt der Leistung ein Schadensersatzanspruch zusteht, ist die Haftung auch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Haftung für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit bleibt auch in Fällen leichter Fahrlässigkeit von einer Haftungsbegrenzung unberührt. Eine Schadensersatzpflicht in sonstigen Fällen leichter Fahrlässigkeit besteht nicht. Die Haftung für fehlerhafte Produkte nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von diesen Regelungen unberührt.
8.5 Die weitergehende Haftung auf Schadensersatz im Falle der Mängelhaftung nach Ziffer 8 ist ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatz-ansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluß, wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden nach § 823 BGB und sonstiger Pflichtverletzungen.
Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit eine anderweitige Garantieerklärung abgegeben worden ist.
8.6 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, erstreckt sich die Wirkung daraus auch auf die Erfüllungsgehilfen.
9. Zahlung
9.1 Unsere Leistungen sind binnen 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen.
9.2 Bei Zweifeln an der Kreditwürdigkeit können wir, falls Wechsel begeben wurden, sofortige Zahlung Zug um Zug gegen Rückgabe der Wechsel verlangen.
9.3 Schecks oder Wechsel werden nur zahlungshalber entgegengenommen. Die Kosten der Diskontierung und der Einziehung gehen zu Lasten des Bestellers.
9.4 Der Besteller ist nicht berechtigt, gegenüber unseren Zahlungsansprüchen aufzurechnen oder an fälligen Beträgen ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben. Dies gilt nicht für die Aufrechnung mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen und für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes bis zur Erfüllung solcher Forderungen.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1 Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zur vollständigen Tilgung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftverbindung mit dem Besteller vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. Darin liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
10.2 Wird die Kaufsache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung.
10.3 Der Besteller verwahrt das Alleineigentum oder Miteigentum für uns mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes.
10.4 Der Besteller tritt uns bei Verkauf im ordentlichen Geschäftsgang alle Forderungen in Höhe des Fakturaendbetrages (einschl. MwSt.) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung erwachsen. Dies gilt auch für den Fall der Veräußerung nach Verarbeitung. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung ermächtigt, wenn wir nicht widersprechen.
10.5 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
10.6 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Besteller uns unverzüglich zu informieren und uns die notwendigen schriftlichen Unterlagen zu übergeben.
11. Erfüllungsort – Gerichtsstand – Anwendbares Recht
11.1 Erfüllungsort für sämtliche Pflichten aus dem Vertragsverhältnis ist unser Geschäftssitz. Als Gerichtsstand werden – abweichend von dem Erfüllungsort – das Amtsgericht Velbert und das Landgericht Wuppertal vereinbart. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an dem für seinen Geschäftssitz zuständigen Gericht zu verklagen.
11.2 Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Vorschriften des Haager Einheitlichen Kaufabschlußgesetzes und des Haager Einheitlichen Kaufgesetzes sowie des UN-Kaufrechtes gelten nicht.
12. Teilunwirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen der vorstehenden Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Vorschriften davon nicht berührt.