Wegweisend in Qualität und Entwicklung

Leistungsfähige Produktlösungen und innovative Strategien: Bei Heizkörperbefestigungssystemen belegt Wemefa nicht ohne Grund den führenden Platz in der Branche.

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Allgemeine Einkaufsbedingungen


1. Ausschließliche Geltung unserer Einkaufsbedingungen

Es gelten ausschließlich unsere Einkaufsbedingungen; entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an; sie gelten auch nicht im Falle nochmaliger Bestätigung des Lieferanten mit abweichenden Bedingungen oder Annahme der Ware in Kenntnis abweichender Bedingungen des Lieferanten.

Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.

2. Verbindlichkeit der Liefertermine

Die Liefertermine sind verbindlich. Dies gilt auch für fernmündliche Bestellungen ohne schriftliche Bestätigung. Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellungen unverzüglich anzunehmen.

3. Lieferung und Gefahrübergang

Der Lieferant hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus zu liefern. Die Gefahr geht auf uns über, sobald die Ware auf dem für die Anlieferung bestimmten Werksgelände oder an einem sonstigen Bestimmungsort abgeladen ist.

4. Preisbindung und Bezahlung

Der in der Bestellung ausgewiesene Betrag ist bindend. Die Zahlung kann nach unserer Wahl auch durch Scheck oder Wechsel erfolgen. Die Bezahlung erfolgt innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Rechnungserhalt, mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto.

5. Vertragserfüllung, Entwicklungen, Meldung von Störfällen

Der Lieferant ist nicht befugt, ohne unsere schriftliche Zustimmung, die Vertragserfüllung ganz oder teilweise Dritten zu übertragen. Erteilen wir diese, so werden die Pflichten des Lieferanten dadurch nicht eingeschränkt. Gegenstände, die in Zusammenarbeit zwischen dem Lieferanten und uns entwickelt oder weiterentwickelt worden sind, dürfen ausschließlich an uns geliefert werden.

Störfälle, insbesondere während der Produktion, sind unverzüglich zu melden.

6. Sicherheitsteile

Liefergegenstände für die Bereiche Installation, Sanitär und Heizung gelten als Sicherheitsteile. Hinsichtlich derartiger Teile leistet der Lieferant Gewähr dafür, dass die Waren den Spezifikationen und Bestell- und Liefervorschriften entsprechen.

Der Lieferant hat schriftlich festzuhalten, wer die Liefergegenstände aufgrund der ebenfalls aufzuführenden Sicherheitsmerkmale geprüft hat; das Ergebnis der Prüfungen ist aufzuzeichnen. Diese Unterlagen sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren und uns auf Verlangen unverzüglich auszuhändigen.

7. Abtretung, Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung

Gegen uns bestehende Forderungen dürfen nur mit unserer schriftlichen Zustimmung abgetreten werden.

Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts oder die Aufrechnung sind nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.

8. Vermögensverschlechterung, Insolvenzantrag des Lieferanten

Besteht der begründete Verdacht der wesentlichen Vermögensverschlechterung des Lieferanten in der Gestalt, dass die Lieferfähigkeit und -willigkeit konkret gefährdet erscheint, sind wir berechtigt, das Vertragsverhältnis mit diesem unverzüglich zu beenden, um anderweitige fristgerechte Belieferung herbeizuführen.

Der Lieferant hat uns in diesem Falle alle zur Herstellung erforderlichen Teile, insbesondere Werkzeuge, unverzüglich herauszugeben.

Die vorstehende Regelung gilt in jedem Fall bei eigenem Insolvenzantrag des Lieferanten. Soweit dieser die Kosten der Teileherstellung getragen hat, werden diese nach der Herausgabe erstattet.

9. Gewährleistung

Im Hinblick auf die in Ziffer 6 dargelegte Sicherheitsfunktion und die gesetzliche Verjährungsfrist beträgt die Gewährleistungsfrist 5 Jahre. Sie beginnt mit der Ablieferung der Ware.

10. Rüge

Unsere Verpflichtung zur unverzüglichen Beanstandung ist bei offenen Mängeln (§ 377 Absatz 1 HGB) gewahrt, wenn die Rüge innerhalb einer Frist von 8 Arbeitstagen an den Lieferanten abgesandt wird. Gleiches gilt auch nach der Entdeckung eines versteckten Mangels, § 377 Absatz 3 HGB.

Die Frist beginnt mit der Beendigung des Ablieferungsvorganges am Ablieferungungsort oder an dem Ort, an den die Ware erst später gelangt, insbesondere dem Bestimmungsort, soweit der Lieferant hiervon Kenntnis hat. Der Ablieferungsvorgang ist insbesondere erst dann beendet, wenn die Ware auf dem als Lieferanschrift genannten Firmengelände eingetroffen und abgeladen worden und eine Überprüfung nach dem ordnungsgemäßen Geschäftsgang möglich ist.

Bei Weiterverkauf (Streckengeschäft oder Durchhandeln) sind sowohl der Belieferte als auch wir berechtigt, den Mangel anzuzeigen.

Zeigen wir diesen an, ist die Rüge auch dann nicht verspätet, wenn der Belieferte die Mängelanzeige innerhalb der oben genannten Frist an uns abgesandt hat und diese von uns unverzüglich weitergegeben worden ist.

Hinsichtlich der Arbeitstage ist die Regelung über die gesetzlichen Feiertage in Nordrhein-Westfalen maßgeblich.

11. Schlecht- oder Falschlieferung, Rückruf-, Austauschaktion

Im Falle der Schlecht- oder Falschlieferung sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten des Lieferanten einzulagern oder unfrei zurückzusenden.

Wenn die besondere Interessenlage es erfordert, beispielsweise bei Gefahr im Verzuge, erheblichen Folgeschäden und Nichteinhaltung von Terminen, sind wir berechtigt, die Mängelbeseitigung oder Lieferung mangelfreier Ware durch den Lieferanten abzulehnen und auf dessen Kosten bestehende Män- gel selbst zu beseitigen oder von Dritten beseitigen zu lassen. In derartigen Fällen können wir von dem Lieferanten ggf. sofortige Ersatzlieferung verlangen oder auf dessen Kosten Ersatzmaterial beschaffen.

Die vorstehenden Regelungen schränken das Recht auf Schadensersatz nicht ein.

Falls wir und/oder unsere Abnehmer im Rahmen einer Rückruf- oder Austauschaktion in Anspruch genommen werden, sind wir berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, wenn und soweit die Lieferung fehlerhaft und für den Schaden kausal war.

12. Rechte Dritter

Der Lieferant gewährleistet, dass mit seiner Leistung keine Rechte Dritter verletzt werden. Sollten wir dieserhalb von Dritten in Anspruch genommen werden, so besteht ein Freistellungsanspruch. Die Freistellungspflicht umfasst auch unsere Aufwendungen.

13. Geheimhaltung

Der Lieferant verpflichtet sich zur Geheimhaltung über den Vertragsinhalt und die technischen Einzelheiten der Ware. Entsprechende Verpflichtungen hat er seinen Unterlieferanten aufzuerlegen. Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Abwicklung des Vertrages und nach Beendigung der Geschäftsbeziehungen.

14. Fertigungsmittel und beigestellte Teile, Versicherungspflicht für Werkzeuge

Der Lieferant hat die zur Hestellung der Ware notwendigen Fertigungsmittel (Modelle, Muster, Beschreibungen, Gesenke, Werkzeuge, Lehren, Zeichnungen und dergl.) auf seine Kosten herzustellen, instand zu halten und ggf. zu erneuern. Werden Teile beigestellt, verbleiben diese unser Eigentum. Beigestellte Teile sind, auch wenn diese berechnet werden, vom Lieferanten getrennt zu lagern, zu kennzeichnen und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu verwalten und nur für unsere Aufträge zu verwenden. Ferti- gungsmittel gemäß Absatz 1 dürfen der Lieferant und sonstige, insbesondere Unterlieferanten, nur zur Auftragserfüllung einsetzen.

Werkzeuge sind auf Kosten des Lieferanten von diesem zum Neuwert zu versichern. Wartungsarbeiten hat der Lieferant auf seine Kosten regelmäßig durchzuführen.

Bei Wertminderung oder Verlust beigestellter Teile, insbesondere von Werkzeugen, ist vom Lieferanten Ersatz zu leisten.

Die Geheimhaltungspflicht bezieht sich auf Fertigungsmittel und beigestellte Teile.

Die Fertigungsmittel gemäß Absatz 1 und beigestellte Teile sind nach Beendigung der Geschäftsbeziehungen unverzüglich an uns herauszugeben.

15. Miteigentum bei Verarbeitung oder Vermischung

Wird Ware, die für die Produkte unserer Firma beigestellt worden ist, mit anderen Gegenständen verarbeitet oder vermischt, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen Gegenständen.

16. Produktschaden

Haftet der Lieferant für einen Produktschaden, ist er verpflichtet, uns von Scha- densersatzansprüchen Dritter freizustellen. Aufwendungen sind uns zu erstatten.

Obiges gilt insbesondere für Rückruf- und Austauschaktionen.

17. Produkthaftpflichtversicherung

Der Lieferant verpflichtet sich, unverzüglich nach Vertragsabschluss eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von zehn Millionen EUR pro Person- und Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten.

Wir können — unbeschadet obiger Regelung — von dem Lieferanten die Befriedigung weitergehender Ersatzansprüche verlangen.

18. Verhaltenskodex

Der Auftragnehmer erkennt den unter http://www.wemefa.de/unternehmen/compliance.html bereitgestellten Verhaltenskodex für unsere Geschäftspartner an und verpflichtet sich den Verhaltenskodex einzuhalten

19. Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort ist unsere jeweilige Lieferanschrift.

Als Gerichtsstand werden — abweichend von dem Erfüllungsort — das Amtsgericht Velbert und das Landgericht Wuppertal vereinbart.

20. Deutsches Recht, Teilunwirksamkeit

Es gilt ausschließlich Deutsches Recht.

Die Vorschriften des Haager Kaufabschlussgesetzes und des Haager Einheitlichen Kaufgesetzes sowie des UN-Kaufrechts gelten nicht.

Sollten einzelne Bestimmungen unserer Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Vorschriften davon nicht berührt.